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EGZPO Artikel XXIII., BGBl. Nr. 160/1948, gültig ab 24.08.1948

Artikel XXIII.

Ein Erkenntnis des Börsenschiedsgerichtes kann mittels Nichtigkeitsbeschwerde angefochten werden:

1. wenn der Schiedsvertrag ungiltig ist; ein Schiedsvertrag ist insbesondere ungiltig, wenn der Beschwerdeführer denselben mit Rücksicht auf die von Mitgliedern eines Unternehmerverbandes (Cartell) getroffene Verabredung eingegangen ist, wonach für seine gewerbliche Production erforderliche Stoffe, Werkzeuge und sonstige Hilfsmittel im inländischen Verkehre nur unter der Bedingung veräußert werden sollen, dass sich der Käufer in Ansehung der aus dem Geschäfte entspringenden Streitigkeiten einem Börsenschiedsgerichte unterwerfe; auf die Geltendmachung dieser Ungiltigkeit kann vor Beginn der schiedsgerichtlichen Verhandlung nicht wirksam verzichtet werden;

2. wenn das Schiedsgericht sich mit Unrecht für zuständig oder für unzuständig erklärte;

3. wenn das Schiedsgericht die Klage nicht nach Vorschrift des Artikels XIV, vorletzter Absatz, zurückgewiesen hat;

4. wenn die Zustellung der Klage nicht statutenmäßig erfolgt ist oder einer Partei die Möglichkeit, vor Gericht zu verhandeln, durch statutenwidrigen Vorgang entzogen wurde;

5. wenn eine Person verhandelt hat, welche hiezu gesetzlich nicht befähigt oder nicht berechtigt war;

6. wenn ein auf Grund der Statuten abgelehnter Richter an der Verhandlung theilgenommen hat;

7. wenn das Schiedsgericht nicht ordnungsmäßig zusammengesetzt war;

8. wenn die Öffentlichkeit in ungerechtfertigter Weise ausgeschlossen wurde.

Die Nichtigkeitsbeschwerde ist beim Gerichtshof erster Instanz (Handelsgericht), in dessen Sprengel das Schiedsgericht seinen Sitz hat, binnen vierzehn Tagen nach Zustellung des schiedsgerichtlichen Erkenntnisses einzubringen. Der Gerichtshof entscheidet nach Anhörung der Parteien und erforderlichenfalls des Obmannes und Secretärs des Schiedsgerichtes durch Beschluss.

Durch die Einbringung der Nichtigkeitsbeschwerde gegen den Schiedsspruch wird die Execution desselben nicht gehemmt. Wenn jedoch die obsiegende Partei durch den Vollzug einer Executionshandlung oder in anderer Weise sichergestellt ist, oder wenn, soweit im Schiedsspruche eine Geldleistung auferlegt wurde, der fragliche Geldbetrag gerichtlich erlegt wird, ist die Execution auf Antrag bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Nichtigkeitsbeschwerde aufzuschieben.

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