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EGZPO Artikel XVII., BGBl. I Nr. 7/2006, gültig ab 01.07.2006

Artikel XVII.

Das Verfahren vor den Schiedsgerichten wird durch das Börsenstatut geregelt. Auf dasselbe haben die § 577 bis 618 ZPO keine Anwendung; jedoch sind die folgenden Vorschriften den Statuten zugrunde zu legen.

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