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EGZPO Artikel XVI., BGBl. Nr. 160/1948, gültig ab 24.08.1948

Artikel XVI.

Personen, welche nicht Mitglieder oder Besucher der Börse sind, haben das Recht, die Schiedsrichter, welche sie zu bezeichnen haben, aus einer Liste von Personen zu entnehmen, die der Börse nicht angehören. Diese Liste hat einen im Börsenstatute festzusetzenden Theil der Gesammtzahl der Schiedsrichter zu enthalten.

Die in diese Liste aufzunehmenden Personen sind von den Handels- und Gewerbekammern, nöthigenfalls nach Einvernehmung von Gewerbegenossenschaften, von den Landesculturräthen oder von den Landwirtschaftsgesellschaften zu benennen. Dieselben müssen am Orte des Schiedsgerichtes ihren Wohnsitz oder Aufenthalt haben.

Die näheren Bestimmungen über die Anlegung und Ergänzung dieser Liste, insbesondere über die behufs Bildung derselben einzuvernehmenden Körperschaften, über die Qualification der in die Liste aufzunehmenden Personen, sowie über die Dauer ihrer Function als Schiedsrichter sind im Verordnungswege zu erlassen.

Die Liste ist im Locale des Schiedsgerichtes anzuschlagen.

Das Börsenstatut hat für den Fall Bestimmungen zu treffen, als die Befugnis, aus dieser Liste Schiedsrichter zu wählen, nicht rechtzeitig ausgeübt wird, oder die gewählten Schiedsrichter zur Verhandlung nicht erscheinen.

Wenn das Schiedsgericht aus Mitgliedern oder Besuchern der Börse und aus Personen zusammengesetzt sein soll, die der Börse nicht angehören, und die Schiedsrichter sich über den Obmann nicht einigen können, so ist derselbe von dem Präsidenten des Schiedsrichtercollegiums nach der Reihenfolge der Streitfälle abwechselnd aus der Zahl der der Börse angehörenden Schiedsrichter oder aus den in die Liste aufgenommenen Schiedsrichtern zu ernennen.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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