Artikel XII.
Unberührt bleiben nachfolgende, die schiedsgerichtliche Entscheidung von Rechtsstreitigkeiten betreffende Vorschriften:
1. (Anm.: Gegenstandslos.)
2. (Anm.: Gegenstandslos.)
3. (Anm.: Gegenstandslos.)
4. (Anm.: Gegenstandslos.)
5. (Anm.: Gegenstandslos.)
6. Die gesetzlichen Vorschriften, durch welche Körperschaften, Anstalten und Vereine das Recht erhalten haben, zur Entscheidung gewisser Streitigkeiten Schiedsgerichte zu bestellen.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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