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EGZPO Artikel X Justizverwaltungsmaßnahmen (Anm.: Zu Art. XXXVI, RGBl. Nr. 112/1895), BGBl. I Nr. 76/2002, gültig ab 01.01.2003

Artikel X Justizverwaltungsmaßnahmen (Anm.: Zu Art. XXXVI, RGBl. Nr. 112/1895)

Mit Rücksicht auf dieses Bundesgesetz dürfen bereits von dem seiner Kundmachung folgenden Tag an Verordnungen erlassen sowie sonstige organisatorische und personelle Maßnahmen getroffen werden. Die Verordnungen dürfen frühestens mit in Wirksamkeit gesetzt werden.

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