EGJN Artikel IX., BGBl. Nr. 217/1971, gültig von 25.06.1971 bis 31.12.1997

Artikel IX.

Die Vorschriften der Jurisdictionsnorm haben auch auf bürgerliche Rechtssachen Anwendung zu finden, welche durch Staatsverträge oder nach völkerrechtlichen Grundsätzen der inländischen Gerichtsbarkeit unterstellt und nicht durch gesetzliche Vorschriften der Gerichtsbarkeit der ordentlichen Gerichte entzogen sind.

Die inländische Gerichtsbarkeit erstreckt sich auf Personen, die nach völkerrechtlichen Grundsätzen die Exterritorialität genießen, wenn und insofern sie sich den inländischen Gerichten freiwillig unterwerfen oder die Rechtssache ihre im Inlande gelegenen unbeweglichen Güter oder ihre dinglichen Rechte an inländischen Liegenschaften anderer Personen zum Gegenstande hat.

Wenn es zweifelhaft ist, ob die inländische Gerichtsbarkeit über eine exterritoriale Person begründet oder die Exterritorialität zu Gunsten einer Person anerkannt ist, hat das Gericht hierüber die Erklärung des Justizministers einzuholen.

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