Artikel IV.
Die Vorschriften des Gesetzes vom 30. August 1891, R. G. Bl. Nr. 136, womit Bestimmungen über die Ausübung der Consulargerichtsbarkeit getroffen wurden, bleiben in Wirksamkeit.
Auf das Verfahren in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten vor den mit der Ausübung der Civilgerichtsbarkeit betrauten Consulaten finden die Vorschriften der Civilprocessordnung bis auf weiteres keine Anwendung.
Insofern inländische Gerichte in Angelegenheiten der Consulargerichtsbarkeit zu einer Entscheidung in zweiter und dritter Instanz berufen sind, haben sie hiebei, solange nicht etwas anderes angeordnet wird, lediglich nach den bisher in Geltung gewesenen gesetzlichen Vorschriften über die gerichtliche Zuständigkeit und über das gerichtliche Verfahren in Streit- und Executionssachen vorzugehen.
Die gemäß §. 17 der Ministerialverordnung vom 31. März 1855, R. G. Bl. Nr. 58, zustande gekommenen Schiedssprüche haben die Kraft inländischer Executionstitel.
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