Artikel III.
Das Obersthofmarschallamt wird erhalten in der Ausübung der Gerichtsbarkeit:
1. über die Mitglieder des kaiserlichen Hauses;
3. (Anm.: richtig: 2.) über Personen, auf welche die Gerichtsbarkeit des Obersthofmarschallamtes ausgedehnt wurde oder in Hinkunft ausgedehnt wird;
3. über Personen, welchen die Exterritorialität zusteht, falls sie sich der Gerichtsbarkeit des Obersthofmarschallamtes unterwerfen.
Überdies bleibt der bisherige Wirkungskreis des Obersthofmarschallamtes in Betreff der Zustellungen gerichtlicher Erlässe an exterritoriale Personen und in Betreff der Vornahme anderer gerichtlicher Amtshandlungen gegen solche Personen aufrecht.
Die im Hofdecret vom 14. Oktober 1785, J. G. S. Nr. 481, in Ansehung des Instanzenzuges getroffenen Bestimmungen, sowie die Vorschriften für das Verfahren in den zur Gerichtsbarkeit des Obersthofmarschallamtes gehörigen Rechtssachen bleiben unberührt.
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