Artikel II.
Insbesondere verlieren ihre Wirksamkeit:
1. Die Vorschriften der § 200 und 282 a. b. G. B., soweit es sich um den Gerichtsstand für Rechtsstreitigkeiten aus einer gerichtlich angeordneten Verwaltung handelt;
2. die Vorschriften der § 10 und 11 des Gesetzes vom 20. Mai 1869, R. G. Bl. Nr. 78, betreffend den Wirkungskreis der Militärgerichte.
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