EGJN Artikel XVIII., RGBl. Nr. 110/1895, gültig ab 01.01.1898
Artikel XVIII.
Die Empfangnahme eines nach den Bestimmungen des bürgerlichen Rechtes gemachten gerichtlichen Erlages kann von keinem ordentlichen Gerichte aus dem Grunde der Unzuständigkeit zurückgewiesen werden.
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