EGJN Artikel XV., RGBl. Nr. 110/1895, gültig ab 01.01.1898
Artikel XV.
Wenn in Gesetzen und Verordnungen, die durch das Inkrafttreten der Jurisdictionsnorm nicht berührt werden, auf Rechtssachen der Realgerichtsbarkeit Bezug genommen wird, so ist dies auf die in den § 81, 83 und 117 der Jurisdictionsnorm bezeichneten Angelegenheiten zu beziehen.
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