Artikel XIII.
Die ordentlichen Gerichte haben den Gewerbe- und den Schiedsgerichten, sowie den zur Entscheidung eines einzelnen Rechtsstreites bestellten Schiedsrichtern auf Ersuchen Rechtshilfe zu leisten, insofern das Ersuchen im Gesetze begründet, die vorzunehmende Amtshandlung gesetzlich zulässig und das ersuchte Gericht zu derselben zuständig ist (§. 37, Absatz 2 und 3 der Jurisdictionsnorm). Auf solche Ersuchen um Rechtshilfe haben überdies die Bestimmungen des §. 40 der Jurisdictionsnorm sinngemäß Anwendung zu finden.
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