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EGJN Artikel X., RGBl. Nr. 110/1895, gültig ab 23.09.1895

Artikel X.

Als Inland im Sinne der Jurisdictionsnorm gilt das Gebiet der im Reichsrathe vertretenen Königreiche und Länder. Personen, welche in diesem Gebiete das Staatsbürgerrecht nicht genießen, sind in Bezug auf die Vorschriften der Jurisdictionsnorm als Ausländer anzusehen.

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