EGEO Artikel IX., BGBl. Nr. 628/1991, gültig von 18.01.1953 bis 29.02.1992

Artikel IX.

Desgleichen sind unberührt geblieben:

1. (Entfällt.)

2. (Entfällt.)

3. die Vorschriften des Gesetzes vom 23. März 1885, RGBl. Nr. 48, über die Beschränkung der Exekution auf die vom Inhaber eines Pfandleihgewerbes erlegte Kaution;

4. (Entfällt.)

5. die Vorschriften des Hofdekretes vom 21. August 1838, JGS. Nr. 291, über die Unzulässigkeit eines Verbots oder einer gerichtlichen Pfändung auf noch nicht liquide und bei den öffentlichen Kassen noch nicht angewiesene Forderungen mit der aus § 299 der Exekutionsordnung sich ergebenden Änderung;

6. die Vorschriften über die Beschränkung von Verboten und Exekutionen auf Verpflegsbeiträge, Witwengehalte, Versorgungsbeiträge, die von den nachfolgenden Anstalten und Vereinen gewährt werden, und zwar:

a) (Entfällt.)

b) (Entfällt.)

c) von der Witwen- und Waisenpensionsgesellschaft des juridischen Doktorenkollegiums in Wien;

d) von der Witwen- und Waisensozietät des Wiener medizinischen Doktorenkollegiums;

e) (Entfällt.)

f) (Entfällt.)

7. (Entfällt.)

8. (Entfällt.)

9. (Entfällt.)

10. (Entfällt.)

11. (Entfällt.)

12. (Entfällt.)

13. (Entfällt.)

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