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EGEO Artikel VI., BGBl. Nr. 6/1953, gültig ab 18.01.1953

Artikel VI.

Die gesetzlichen Vorschriften, nach denen gewisse Sachen dem Verkehr überhaupt entzogen oder in Ansehung der Veräußerung und des Eigentumserwerbes Beschränkungen unterworfen sind, haben für das Exekutionsverfahren ihre Geltung behalten.

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