Artikel III.
(1) Die bei Inkrafttreten dieses Einführungsgesetzes in seiner ursprünglichen Fassung in Geltung gestandenen gesetzlichen Vorschriften über die Vorzugsrechte und über die Sicherstellung und Einbringung von Steuern und anderen Leistungen zu öffentlichen Zwecken, dann von anderen, den Steuern rücksichtlich der Einbringung gesetzlich gleichgestellt gewesenen Schuldigkeiten sowie von solchen Forderungen des Staatsschatzes, rücksichtlich deren die Entscheidung und Einbringung den Verwaltungsbehörden zugewiesen waren, ferner die bei Inkrafttreten dieses Einführungsgesetzes in seiner ursprünglichen Fassung in Geltung gestandenen Vorschriften über die Sicherstellung der Gefällsstrafen, über die Sicherstellung der Forderungen aus Bestandverträgen über öffentliche Gefälle und über die Einbringung solcher Forderungen sind in Wirksamkeit geblieben.
(2) Soweit diese Vorschriften noch bestehen und nach diesen Vorschriften wegen Sicherstellung und Einbringung der im ersten Absatz bezeichneten Ansprüche und Forderungen ein gerichtliches Verfahren stattfindet, sind in Ansehung der Bewilligung und Durchführung der Exekution oder des Sicherungsverfahrens die Bestimmungen der Exekutionsordnung anzuwenden. Inwiefern der Verpflichtete oder ein Dritter den Anspruch oder die Forderung im Rechtsweg bestreiten oder gegen die Exekution im Rechtsweg Widerspruch erheben kann, ist nach den hierüber bestehenden besonderen Vorschriften zu beurteilen.
(3) Für die Geltendmachung von Rechten an den durch eine politische Exekution – ausgenommen die Exekution zur Einbringung der öffentlichen Abgaben und Beiträge im Sinne der § 1 und 2 des Abgabeneinhebungsgesetzes 1951, BGBl. Nr. 87, und der Abgaben im Sinne des § 83 der Abgabenexekutionsordnung, BGBl. Nr. 104/1949 – betroffenen Gegenständen (§ 37 der Exekutionsordnung) sind ausschließlich die Vorschriften der Zivilprozeßordnung und der Exekutionsordnung maßgebend. Für die Klage ist das Bezirksgericht zuständig, in dessen Sprengel sich zur Zeit der Anbringung der Klage die Gegenstände ganz oder zum Teile befinden, an denen die behaupteten Rechte bestehen sollen.
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