EGEO Artikel XXV., BGBl. Nr. 6/1953, gültig ab 18.01.1953
Artikel XXV.
Die Exekution auf Anteile an dem Vermögen einer zum Bergbaubetriebe gegründeten Gewerkschaft (Kuxe) ist nach den Vorschriften über die Exekution auf körperliche bewegliche Sachen durchzuführen.
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