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EGEO Artikel XXV., BGBl. Nr. 6/1953, gültig ab 18.01.1953

Artikel XXV.

Die Exekution auf Anteile an dem Vermögen einer zum Bergbaubetriebe gegründeten Gewerkschaft (Kuxe) ist nach den Vorschriften über die Exekution auf körperliche bewegliche Sachen durchzuführen.

Dieses Dokument entstammt dem Rechtsinformationssystem des Bundes.

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