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EGEO Artikel XXIII., BGBl. Nr. 6/1953, gültig ab 18.01.1953

Artikel XXIII.

Der Bund haftet nicht für die Vermögensnachteile, die sich daraus ergeben, daß das Gericht es unterlassen hat, gemäß § 77 der Exekutionsordnung wegen fruchtbringender Anlegung gerichtlich erlegter Barbeträge von Amts wegen das Geeignete zu verfügen.

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