EGEO Artikel XXI., BGBl. Nr. 6/1953, gültig ab 18.01.1953
Artikel XXI.
Insofern sich die Exekutionsordnung auf Bestimmungen des bürgerlichen Rechtes beruft, sind darunter nicht nur die Vorschriften des allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches, sondern auch die in anderen Gesetzen enthaltenen Bestimmungen des Privatrechtes zu verstehen.
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