EGEO Artikel XIV., BGBl. Nr. 6/1953, gültig ab 18.01.1953

Artikel XIV.

Unberührt sind geblieben:

1. die Vorschriften über den Übergang von Reallasten für kirchliche und Schulzwecke auf den Ersteher einer Liegenschaft;

2. die Vorschriften, durch die den Leistungen für kirchliche und Schulzwecke ein gesetzliches Pfandrecht oder ein Vorrecht eingeräumt ist.

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