Artikel XIV.
Unberührt sind geblieben:
1. die Vorschriften über den Übergang von Reallasten für kirchliche und Schulzwecke auf den Ersteher einer Liegenschaft;
2. die Vorschriften, durch die den Leistungen für kirchliche und Schulzwecke ein gesetzliches Pfandrecht oder ein Vorrecht eingeräumt ist.
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