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EGEO Artikel XI., BGBl. Nr. 6/1953, gültig ab 18.01.1953

Artikel XI.

Auf das zur Instandhaltung und zum Betriebe von Dampfschiffahrt-, Flußüberfuhr-, Fernmeldeunternehmungen und öffentlichen Lagerhäusern gehörige, im Besitze der Unternehmung befindliche Material findet keine abgesonderte Exekution statt.

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