Artikel I.
(1) Das Gesetz über das Exekutions- und Sicherungsverfahren (Exekutionsordnung) ist gleichzeitig mit dem Gesetz über das gerichtliche Verfahren in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten (Zivilprozeßordnung) als Vorschrift für das Verfahren bei Exekutionen und einstweiligen Verfügungen, die den ordentlichen Gerichten zugewiesen sind, in Wirksamkeit getreten.
(2) Mit demselben Tage haben, soweit nicht dieses Einführungsgesetz in seiner ursprünglichen Fassung oder die Exekutionsordnung in ihrer ursprünglichen Fassung eine Ausnahme enthielt, alle in anderen gesetzlichen Vorschriften enthaltenen Bestimmungen über Gegenstände, die in der Exekutionsordnung geregelt sind, ihre Wirksamkeit verloren.
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