EFZG § 8. Erstattungsbetrag, BGBl. I Nr. 100/2018, gültig von 01.01.1998 bis 22.12.2018

§ 8. Erstattungsbetrag

(1) Die Träger der gesetzlichen Krankenversicherung haben den Arbeitgebern

a) das an die in der gesetzlichen Krankenversicherung versicherten Arbeitnehmer nach diesem Bundesgesetz, ausgenommen Personen hinsichtlich eines oder mehrerer geringfügiger Beschäftigungsverhältnisse gemäß § 5 Abs. 2 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes, gemäß Art. I, Abschnitt 1 § 2 Abs. 1, 2, 3a, 5 und 6, Artikel II (Hausgehilfen- und Hausangestelltengesetz) Z 1 § 10 Abs. 1, 2, 4 und 5, Artikel III (Hausbesorgergesetz) Z 1 § 14 Abs. 1, 2, 4 und 5 und Artikel IV (Berufsausbildungsgesetz) Z 1 § 17a Abs. 1, 2, 4 und 5 fortgezahlte Entgelt sowie

b) einen Pauschalbetrag

zu erstatten (Erstattungsbetrag).

(2) Als Pauschalbetrag (Abs. 1 lit. b) sind 27,2 vH des nach § 3 fortgezahlten Entgelts zu leisten.

(3) Zur Leistung des Erstattungsbetrages ist der Krankenversicherungsträger zuständig, bei dem der Arbeitnehmer auf Grund des Beschäftigungsverhältnisses, aus dem der Anspruch auf Entgeltfortzahlung besteht, zum Zeitpunkt des Eintrittes der Arbeitsunfähigkeit versichert war.

(4) Der Anspruch auf den Erstattungsbetrag entsteht, sobald der Arbeitgeber das Entgelt im Sinne des Abs. 1 lit. a an den Arbeitnehmer gezahlt und die Voraussetzungen des Abs. 5 erfüllt hat. Der Erstattungsbetrag ist unverzüglich, spätestens binnen vier Wochen nach Entstehen des Erstattungsanspruches auszuzahlen oder anzuweisen.

(5) Der Arbeitgeber hat den Antrag auf Erstattung bei dem nach Abs. 3 zuständigen Krankenversicherungsträger einzubringen und die für die Feststellung des Anspruches und des Erstattungsbetrages erforderlichen Angaben auf einem vom Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger (im folgenden Hauptverband genannt) aufzulegenden Vordruck zu machen. Ist das Entgelt für mehr als drei aufeinanderfolgende Tage fortgezahlt worden, so ist diesem Vordruck eine Bestätigung im Sinne des § 4 Abs. 1 beizulegen. Darüber hinaus kann der zuständige Krankenversicherungsträger in begründeten Fällen für eine bestimmte Zeit eine derartige Bestätigung auch für kürzere Arbeitsverhinderungen verlangen.

(6) Der Anspruch auf den Erstattungsbetrag besteht nicht, wenn die Entgeltfortzahlung dem Arbeitnehmer wegen einer vom Arbeitgeber vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführten Arbeitsunfähigkeit gebührt. Hat der Arbeitgeber die Arbeitsunfähigkeit grob fahrlässig herbeigeführt, kann der Krankenversicherungsträger den Erstattungsbetrag ganz oder teilweise gewähren, wenn die wirtschaftlichen Verhältnisse des Arbeitgebers dies begründen.

(7) Übersteigt die Summe der allgemeinen Beitragsgrundlage im Sinne des § 44 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes der beschäftigten Arbeiter, Angestellten und Lehrlinge das 180fache des im § 45 Abs. 1 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes bezeichneten Betrages in dem dem Eintritt der Arbeitsunfähigkeit des Arbeitnehmers, für den die Leistung des Erstattungsbetrages beantragt wird, zweitvorangegangenen Kalendermonat, so haben die Träger der Krankenversicherung dem Arbeitgeber abweichend von Abs. 1, insgesamt nur 70 vH des gemäß Abs. 1 lit. a fortgezahlten Entgelts zu erstatten.

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