EFZG § 20., BGBl. I Nr. 44/2000, gültig von 08.07.2000 bis 29.12.2000

§ 20.

(1) § 8 Abs. 7 und § 19 dieses Bundesgesetzes in der Fassung Bundesgesetzes BGBl. Nr. 833/1992 tritt mit in Kraft.

(2) § 17 Abs. 1 erster bis dritter Satz, Abs. 1 Z 3 und Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 411/1996 tritt rückwirkend in Kraft.

(3) Die § 8 Abs. 1 lit. a und 13 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 600/1996 treten mit in Kraft.

(4) Die § 8 Abs. 1 lit. a und 13 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 139/1997 treten mit in Kraft.

(5) § 15 Abs. 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 112/1998 tritt mit in Kraft und mit Ablauf des außer Kraft.

(6) § 19a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 44/2000 tritt mit in Kraft.

(7) § 2 Abs. 1 und 3a und § 7 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 44/2000 treten mit in Kraft und sind auf Arbeitsverhinderungen anzuwenden, die in nach dem begonnenen Arbeitsjahren eingetreten sind. Die verlängerte Anspruchsdauer nach § 2 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 44/2000 bewirkt keine Verlängerung einer in Kollektivverträgen, Betriebsvereinbarungen oder Arbeitsverträgen vorgesehenen längeren Anspruchsdauer. Sehen Kollektivverträge, Betriebsvereinbarungen oder Arbeitsverträge einen zusätzlichen Anspruch im Anschluss an den Anspruch nach § 2 Abs. 1 vor, wird die Gesamtdauer der Ansprüche nicht verlängert.

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