§ 20. Inkrafttreten
(1) § 8 Abs. 7 und § 19 dieses Bundesgesetzes in der Fassung Bundesgesetzes BGBl. Nr. 833/1992 tritt mit in Kraft.
(2) § 17 Abs. 1 erster bis dritter Satz, Abs. 1 Z 3 und Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 411/1996 tritt rückwirkend in Kraft.
(3) Die § 8 Abs. 1 lit. a und 13 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 600/1996 treten mit in Kraft.
(4) Die § 8 Abs. 1 lit. a und 13 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 139/1997 treten mit in Kraft.
(5) § 15 Abs. 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 112/1998 tritt mit in Kraft und mit Ablauf des außer Kraft.
(6) § 19a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 44/2000 tritt mit in Kraft.
(7) § 2 Abs. 1 und 3a und § 7 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 44/2000 treten mit in Kraft und sind auf Arbeitsverhinderungen anzuwenden, die in nach dem begonnenen Arbeitsjahren eingetreten sind. Die verlängerte Anspruchsdauer nach § 2 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 44/2000 bewirkt keine Verlängerung einer in Kollektivverträgen, Betriebsvereinbarungen oder Arbeitsverträgen vorgesehenen längeren Anspruchsdauer. Sehen Kollektivverträge, Betriebsvereinbarungen oder Arbeitsverträge einen zusätzlichen Anspruch im Anschluss an den Anspruch nach § 2 Abs. 1 vor, wird die Gesamtdauer der Ansprüche nicht verlängert.
(8) § 19a Abs. 5 bis 9 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 142/2000 tritt mit in Kraft.
(9) § 1 Abs. 2 Z 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I. Nr. 100/2010 tritt mit in Kraft.
(10) § 2 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 153/2017 tritt mit in Kraft und ist auf Arbeitsverhinderungen anzuwenden, die in nach dem begonnenen Arbeitsjahren, im Falle des § 2 Abs. 8 nach dem eingetreten sind. Für zu diesem Zeitpunkt laufende Arbeitsverhinderungen gilt § 2 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 153/2017 ab Beginn dieses Arbeitsjahres bzw. Kalenderjahres.
(11) § 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 153/2017 tritt mit in Kraft und ist auf einvernehmliche Beendigungen von Arbeitsverhältnissen während einer Arbeitsverhinderung gemäß § 2 oder im Hinblick auf eine Arbeitsverhinderung gemäß § 2 anzuwenden, die eine Auflösung des Arbeitsverhältnisses nach dem bewirken.
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