EFZG § 19a. Übergangsbestimmungen, BGBl. I Nr. 100/2018, gültig von 09.10.2002 bis 22.12.2018

§ 19a. Übergangsbestimmungen

(1) Für Dienstverhinderungen, die nach Ablauf des eingetreten sind, besteht kein Anspruch auf Erstattung gemäß § 8 und 19.

(2) Für Dienstverhinderungen, die vor Ablauf des eingetreten sind, jedoch über diesen Zeitpunkt hinaus andauern, besteht ein Anspruch auf Erstattung gemäß § 8 und 19 nur bis zum Ablauf dieses Tages.

(3) Abweichend von § 11 sind sämtliche Ansprüche auf Erstattungsbeiträge gemäß § 8 und 19 bei sonstigem Verlust bis zum Ablauf des geltend zu machen.

(4) Mit Ablauf des erlischt

1. die Beitragspflicht der Arbeitgeber gemäß § 13 Abs. 2 bis 4,

2. die Beitragspflicht der Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt nach § 13 Abs. 5.

(5) Die Krankenversicherungsträger nach dem ASVG haben für das Geschäftsjahr 2000 einen Rechnungsabschluss, der jedenfalls aus einer Erfolgsrechnung und einer Liquidationsbilanz samt Einzelnachweisungen zu allen Positionen der Bilanz bestehen muss, zu verfassen und bis zum dem Bundesministerium für soziale Sicherheit und Generationen, dem Rechnungshof und dem Hauptverband vorzulegen. Rücklagen gemäß § 14 Abs. 1 sind nicht mehr zu bilden. Gleichzeitig ist das verbleibende Finanzvermögen des Erstattungsfonds an den Hauptverband abzuführen.

(6) Nach Vorlage des Rechnungsabschlusses und Übermittlung des verbleibenden Finanzvermögens ist der jeweilige Erstattungsfonds des Krankenversicherungsträgers aufzulösen. In der Liquidationsbilanz ausgewiesene Forderungen und Verbindlichkeiten sind in die ordentliche Gebarung des Krankenversicherungsträgers zu übernehmen. Aufwendungen und Erträge aus verbleibenden Tätigkeiten nach diesem Bundesgesetz, die nach Liquidation des Erstattungsfonds auftreten, sind in der ordentlichen Gebarung des Krankenversicherungsträgers als „sonstige und außerordentliche Aufwendungen“ bzw. „sonstige und außerordentliche Erträge“ zu verrechnen.

(7) Anstelle des Rechnungsabschlusses gemäß § 15 Abs. 2 für das Geschäftsjahr 2000 hat der Hauptverband über das gesamte Vermögen seines Erstattungsfonds einen Rechnungsabschluss, der jedenfalls aus einer Erfolgsrechnung und einer Liquidationsbilanz bestehen muss, zu verfassen und dem Bundesministerium für soziale Sicherheit und Generationen und dem Rechnungshof bis zum vorzulegen. Dabei hat der Hauptverband die Übernahme des Vermögens der Krankenversicherungsträger in einer Einzelnachweisung zur Position „allgemeine Rücklage“ gesondert darzustellen.

(8) Der Hauptverband hat das verbleibende Finanzvermögen bis zu einem Betrag von 300 Millionen Schilling dem Bund für Zwecke nach dem Jugendausbildungs-Sicherungsgesetz, BGBl. I Nr. 91/1998, zu übertragen. Verbleibt danach ein Restbetrag, ist ein Betrag bis zur Höhe von 30 vH des gesamten verbleibenden Finanzvermögens zuzüglich 30 Millionen Schilling dem Bund zu übertragen. Diese Übertragungen haben bis zum zu erfolgen. Verbleibt auch danach ein Restbetrag, ist dieser zuzüglich der nach dem angefallenen Zinsen zu Gunsten von Maßnahmen der beruflichen Ausbildung für arbeitslose, insbesondere behinderte Jugendliche (Kapitel 63) an den Bund zu überweisen.

(9) Nach Übertragung des gesamten Finanzvermögens sind der Erstattungsfonds beim Hauptverband sowie die Erstattungsausschüsse aufzulösen.

Dieses Dokument entstammt dem Rechtsinformationssystem des Bundes.

Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
SAAAA-76732