§ 19a.
(1) Für Dienstverhinderungen, die nach Ablauf des eingetreten sind, besteht kein Anspruch auf Erstattung gemäß § 8 und 19.
(2) Für Dienstverhinderungen, die vor Ablauf des eingetreten sind, jedoch über diesen Zeitpunkt hinaus andauern, besteht ein Anspruch auf Erstattung gemäß § 8 und 19 nur bis zum Ablauf dieses Tages.
(3) Abweichend von § 11 sind sämtliche Ansprüche auf Erstattungsbeiträge gemäß § 8 und 19 bei sonstigem Verlust bis zum Ablauf des geltend zu machen.
(4) Mit Ablauf des erlischt
1. die Beitragspflicht der Arbeitgeber gemäß § 13 Abs. 2 bis 4,
2. die Beitragspflicht der Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt nach § 13 Abs. 5.
(5) Die Fonds gemäß § 14 und 15 sind aufzulösen. Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit hat im Einvernehmen mit der Bundesministerin für soziale Sicherheit und Generationen durch Verordnung nähere Bestimmungen über die Auflösung der Fonds zu treffen.
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