EFZG § 18. Anwendung von Bestimmungen des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes, BGBl. I Nr. 100/2018, gültig von 01.09.1974 bis 22.12.2018

§ 18. Anwendung von Bestimmungen des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes

Für die Durchführung der Bestimmungen dieses Abschnittes gelten die nachstehenden Bestimmungen des Ersten, Fünften, Siebenten und Achten Teiles des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes entsprechend:

1. von den Bestimmungen des Ersten Teiles die § 33 bis 35, hievon § 34 Abs. 2 mit der Maßgabe, daß an Stelle der vorgeschriebenen Meldungen Listen über die von der Entgeltfortzahlung betroffenen Arbeitnehmer und das an diese Personen gezahlte Entgelt vorgelegt werden können, ferner die § 40 bis 43, 46, 47, 54 Abs. 2, 56, 56a Abs. 1, 57 bis 59, 62, 63 Abs. 1, 64 bis 69, 83, 101, 104 Abs. 4, 109 bis 113 und 115;

2. von den Bestimmungen des Fünften Teiles die § 336 und 337 Abs. 2;

3. von den Bestimmungen des Siebenten Teiles

a) § 354 mit der Maßgabe, daß der Anspruch auf den Erstattungsbetrag dem Anspruch auf eine Versicherungsleistung aus der Krankenversicherung gleichzuhalten, jedoch eine sachliche Zuständigkeit der Schiedsgerichte nicht gegeben ist,

b) die § 355 und 357 bis 360,

c) die § 361, 367 und 368, dessen Abs. 2 auch anzuwenden ist, wenn der Krankenversicherungsträger keinen Bescheid erlassen hat,

d) die § 409, 410 und 412 bis 414 mit der Maßgabe, daß hinsichtlich des Anspruches auf Leistung von Erstattungsbeträgen der Einspruch an den Landeshauptmann zusteht; eine Berufung an das Bundesministerium für soziale Verwaltung ist ausgeschlossen;

4. die Bestimmungen des Achten Teiles über den Aufbau der Verwaltung.

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