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EFZG § 15. Erstattungsfonds des Hauptverbandes, BGBl. I Nr. 100/2018, gültig von 01.01.2000 bis 22.12.2018

§ 15. Erstattungsfonds des Hauptverbandes

(1) Beim Hauptverband ist ein Erstattungsfonds zu errichten, der eine ausgeglichene Gebarung der bei den Krankenversicherungsträgern errichteten Erstattungsfonds (§ 14) zu gewährleisten hat. Das Vermögen des Fonds ist getrennt vom sonstigen Vermögen des Hauptverbandes zu verwalten. § 14 Abs. 2 ist entsprechend anzuwenden.

(2) Der Hauptverband hat hinsichtlich des Erstattungsfonds für jedes Geschäftsjahr (§ 14 Abs. 1 letzter Satz) einen Voranschlag und einen Rechnungsabschluß, der jedenfalls aus einer Erfolgsrechnung und einer Schlußbilanz zum Ende des Jahres bestehen muß, sowie einen Geschäftsbericht zu verfassen und dem Bundesministerium für soziale Verwaltung vorzulegen.

(3) Die Mittel des Erstattungsfonds werden aufgebracht:

1. durch die von den Krankenversicherungsträgern gemäß § 14 Abs. 1 abzuführenden Überschüsse der Erstattungsfonds;

2. durch sonstige Einnahmen.

(4) Der Hauptverband hat die zur Deckung der bei den Erstattungsfonds der einzelnen Krankenversicherungsträger ausgewiesenen Gebarungsabgänge und zur Auffüllung der Rücklage (§ 14 Abs. 1) notwendigen Beträge aus dem bei ihm errichteten Erstattungsfonds zu überweisen (Erstattungsausgleich). Auf diese Beträge kann der Hauptverband über begründeten Antrag des Krankenversicherungsträgers Vorschüsse im erforderlichen Ausmaß gewähren.

Dieses Dokument entstammt dem Rechtsinformationssystem des Bundes.

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