EFZG § 14. Erstattungsfonds der Krankenversicherungsträger, BGBl. I Nr. 100/2018, gültig von 01.01.1977 bis 22.12.2018

§ 14. Erstattungsfonds der Krankenversicherungsträger

(1) Die Krankenversicherungsträger haben zur Leistung der Erstattungsbeträge (§ 8) einen Fonds zu errichten (Erstattungsfonds).

Die Mittel des Erstattungsfonds werden aufgebracht:

1. durch Beiträge gemäß § 13,

2. durch den Erstattungsausgleich gemäß § 15 Abs. 4 und

3. durch sonstige Einnahmen.

Das Vermögen des Fonds ist getrennt vom sonstigen Vermögen zu verwalten. Der Mehrertrag eines Geschäftsjahres ist einer Rücklage zuzuführen. Der Gesamtbetrag der Rücklage hat jeweils am Ende des Geschäftsjahres ein Sechstel der Aufwendungen für Erstattungsbeträge des vorangegangenen Geschäftsjahres zu betragen. Er darf dieses Sechstel nicht übersteigen; ein hernach allenfalls verbleibender Restbetrag ist an den Hauptverband zugleich mit der Vorlage der Erfolgsrechnung (Abs. 3) abzuführen. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

(2) Die Mittel des Erstattungsfonds (Abs. 1) dürfen nur für die in diesem Abschnitt vorgeschriebenen Zwecke verwendet werden. Andere Mittel des Krankenversicherungsträgers dürfen für diese Zwecke nicht verwendet werden, jedoch sind die aus der Durchführung dieses Abschnittes erwachsenden Verwaltungskosten vom Krankenversicherungsträger zu tragen.

(3) Die Krankenversicherungsträger haben hinsichtlich des Erstattungsfonds für jedes Geschäftsjahr einen Voranschlag und einen Rechnungsabschluß, der jedenfalls aus einer Erfolgsrechnung und einer Schlußbilanz zum Ende des Jahres bestehen muß, sowie einen Geschäftsbericht zu verfassen und dem Hauptverband vorzulegen.

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