EFZG § 12. Aufrechnung, BGBl. I Nr. 100/2018, gültig von 01.09.1974 bis 22.12.2018

§ 12. Aufrechnung

(1) Die Krankenversicherungsträger können auf die von ihnen zu leistenden Erstattungsbeträge aufrechnen:

1. vom Anspruchsberechtigten gemäß § 13 und nach den Bestimmungen des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes geschuldete rückständige Beiträge samt Nebengebühren sowie die nach sonstigen gesetzlichen Bestimmungen einzuhebenden Beiträge und Umlagen einschließlich der darauf entfallenden Nebengebühren, soweit das Recht auf Einforderung nicht verjährt ist;

2. zu Unrecht erbrachte, vom Anspruchsberechtigten gemäß § 9 zurückzuzahlende Erstattungsbeträge, soweit das Recht auf Rückforderung nicht verjährt ist;

3. Vorschüsse, die auf Erstattungsbeträge gewährt wurden.

(2) Der Krankenversicherungsträger kann über die im Abs. 1 bezeichneten Fälle hinaus mit den einzelnen Arbeitgebern eine schriftliche Vereinbarung über die Vornahme der Aufrechnung treffen, wenn dies der Verwaltungsvereinfachung dient.

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