EFZG § 11. Verfall von Erstattungsansprüchen infolge Zeitablaufes, BGBl. I Nr. 100/2018, gültig von 01.09.1974 bis 22.12.2018
§ 11. Verfall von Erstattungsansprüchen infolge Zeitablaufes
Der Anspruch auf die Gewährung von Erstattungsbeträgen ist bei sonstigem Verlust binnen zwei Jahren nach dem Ende des Anspruches auf Fortzahlung des Entgelts im Sinne dieses Bundesgesetzes geltend zu machen.
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