EFZG § 10. Übergang von Schadenersatzansprüchen auf die Krankenversicherungsträger, BGBl. I Nr. 100/2018, gültig von 01.09.1974 bis 22.12.2018

§ 10. Übergang von Schadenersatzansprüchen auf die Krankenversicherungsträger

(1) Könnte ein Arbeitnehmer, der gemäß § 2 Anspruch auf Entgeltfortzahlung hat, bei Nichtbestehen dieses Anspruches auf Grund anderer gesetzlicher Vorschriften Schadenersatz wegen des durch die Arbeitsverhinderung verursachten Verdienstentganges beanspruchen, so geht dieser Schadenersatzanspruch insoweit auf den Krankenversicherungsträger über, als dieser dem Arbeitgeber den Erstattungsbetrag nach den Bestimmungen dieses Abschnittes zu leisten hat.

(2) Der Krankenversicherungsträger kann einen im Sinne des Abs. 1 auf ihn übergegangenen Schadenersatzanspruch gegen den Arbeitgeber nur geltend machen, wenn die Arbeitsunfähigkeit durch ein Verkehrsmittel verursacht wurde, für dessen Betrieb auf Grund gesetzlicher Vorschrift eine erhöhte Haftpflicht besteht. Der Krankenversicherungsträger kann den Schadenersatzanspruch unbeschadet der Bestimmungen des § 336 ASVG nur bis zur Höhe der aus einer bestehenden Haftpflichtversicherung zur Verfügung stehenden Versicherungssumme geltend machen.

(3) Der Krankenversicherungsträger kann einen im Sinne des Abs. 1 auf ihn übergegangenen Schadenersatzanspruch gegen einen Arbeitnehmer, der im Zeitpunkt des schädigenden Ereignisses in demselben Betrieb wie der Verletzte beschäftigt war, nur geltend machen, wenn

a) die Arbeitsunfähigkeit durch ein Verkehrsmittel verursacht wurde, für dessen Betrieb auf Grund gesetzlicher Vorschrift eine erhöhte Haftpflicht besteht oder

b) der Arbeitnehmer die Arbeitsunfähigkeit vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht hat.

In den Fällen der lit. a gilt Abs. 2 zweiter Satz sinngemäß.

(4) Hat der Arbeitnehmer, der im Zeitpunkt des schädigenden Ereignisses in demselben Betrieb wie der Verletzte beschäftigt war, die Arbeitsunfähigkeit nicht vorsätzlich herbeigeführt, so kann der Krankenversicherungsträger auf den Schadenersatzanspruch ganz oder teilweise verzichten, wenn die wirtschaftlichen Verhältnisse des Verpflichteten dies begründen.

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