ECV 2007 § 8. Sperrfristen und Handelsverbote, BGBl. II Nr. 214/2016, gültig von 15.08.2016 bis 02.01.2018

3. Abschnitt Organisatorische Maßnahmen zur Verhinderung einer missbräuchlichen Verwendung oder Weitergabe von compliance-relevanten Informationen

§ 8. Sperrfristen und Handelsverbote

(1) Der Emittent hat angemessene Zeiträume festzulegen, innerhalb derer Personen aus Vertraulichkeitsbereichen keine Orders in Finanzinstrumenten des Emittenten (§ 3 Z 2) erteilen dürfen (Sperrfristen).

(2) Als angemessen im Sinne des Abs. 1 ist jedenfalls ein Zeitraum nach Maßgabe von Art. 19 Abs. 11 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 anzusehen.

(3) Weitere Sperrfristen kann der Compliance-Verantwortliche in Abstimmung mit der Geschäftsleitung des Emittenten festlegen, wobei diese Sperrfristen das Handelsverbot nach Abs. 1 auch auf einen eingeschränkten Kreis von Personen aus Vertraulichkeitsbereichen oder auf einzelne Vertraulichkeitsbereiche einschränken können. Der Tag des Beginns sowie – sofern eine solche bereits feststeht – die konkrete Dauer einer Sperrfrist sind den betreffenden Personen aus Vertraulichkeitsbereichen in geeigneter Weise und nachweislich zur Kenntnis zu bringen.

(4) Ausnahmen vom Handelsverbot während einer Sperrfrist kann der Compliance-Verantwortliche einzelnen Personen eines Vertraulichkeitsbereichs in sinngemäßer Anwendung der maßgeblichen Voraussetzungen des unionsrechtlichen Marktmissbrauchsrechts gewähren. Bei diesen maßgeblichen Voraussetzungen handelt es sich um diejenigen gemäß Art. 19 Abs. 12 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 und Art. 7, 8 und 9 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/522 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 im Hinblick auf eine Ausnahme für bestimmte öffentliche Stellen und Zentralbanken von Drittstaaten, die Indikatoren für Marktmanipulation, die Schwellenwerte für die Offenlegung, die zuständige Behörde, der ein Aufschub zu melden ist, die Erlaubnis zum Handel während eines geschlossenen Zeitraums und die Arten meldepflichtiger Eigengeschäfte von Führungskräften, ABl. Nr. L 88 vom S. 1.

(5) Der Compliance-Verantwortliche hat alle Anträge, die sich auf beabsichtigte Geschäfte in Finanzinstrumenten des Emittenten innerhalb von Sperrfristen beziehen, zu dokumentieren, indem er insbesondere den Namen der betreffenden Person, die Bezeichnung des Finanzinstruments sowie die Art, den Umfang und den Grund des beabsichtigten Geschäftes festhält. Darüber hinaus hat er seine Entscheidung sowie die maßgeblichen Gründe hiefür aufzuzeichnen.

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