ECV 2007 § 7., BGBl. II Nr. 213/2007, gültig von 01.11.2007 bis 31.01.2012

2. Abschnitt Grundsätze für die Informationsweitergabe im Unternehmen

§ 7.

(1) Der Emittent hat geeignete Vorkehrungen zu treffen, dass Insider-Informationen auch nach dem Verlassen eines Vertraulichkeitsbereiches einer weiteren Geheimhaltung unterliegen, es sei denn, dass diese Insider-Informationen unter Einhaltung der Pflichten nach § 48d Abs. 1 und 3 BörseG veröffentlicht werden. Zu diesen Vorkehrungen zählt insbesondere die Pflicht, den Adressaten der Information darauf hinzuweisen, dass es sich um eine Insider-Information handelt.

(2) Die Weitergabe von Insider-Informationen an unternehmensfremde Personen ist nur zulässig,

1. wenn dies zu Unternehmenszwecken notwendig ist,

2. wenn sich die Weitergabe auf den unbedingt erforderlichen Umfang beschränkt und

3. wenn sich die unternehmensfremde Person – sofern sie nicht ohnehin auf Grund von Gesetzen oder Standesregeln zur Verschwiegenheit verpflichtet ist – im Rahmen einer Vereinbarung verpflichtet, Insider-Informationen geheim zu halten und keiner missbräuchlichen Verwendung im Sinne des § 48b BörseG zuzuführen („Non-Disclosure Agreement“).

Hinsichtlich der Weitergabe von Insider-Informationen ist jedenfalls § 48b BörseG zu beachten.

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