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ECV 2007 § 6. Weitergabe von compliance-relevanten Informationen, BGBl. II Nr. 30/2012, gültig von 01.02.2012 bis 02.01.2018

2. Abschnitt Grundsätze für die Informationsweitergabe im Unternehmen

§ 6. Weitergabe von compliance-relevanten Informationen

(1) Der Emittent hat sicherzustellen, dass compliance-relevante Informationen auch im internen Geschäftsverkehr gegenüber anderen Unternehmensbereichen streng vertraulich behandelt werden und einen Vertraulichkeitsbereich nur unter den in Abs. 2 und 3 vorgesehenen Bedingungen verlassen.

(2) Compliance-relevante Informationen dürfen aus einem Vertraulichkeitsbereich in einen anderen Unternehmensbereich nur dann weitergegeben werden, wenn dies zu Unternehmenszwecken erforderlich ist. Eine solche Informationsweitergabe hat sich auf den unbedingt erforderlichen Umfang zu beschränken.

(3) Sobald eine compliance-relevante Information aus einem Vertraulichkeitsbereich weitergegeben wurde, ist der Compliance-Verantwortliche unverzüglich zu informieren. Dieser hat den Informationsinhalt, den Namen der meldenden Person, den Zeitpunkt des Erhalts der Meldung und der Weitergabe der Information sowie die Namen jener Personen aufzuzeichnen, die bereits Kenntnis von der compliance-relevanten Information besitzen oder Kenntnis erlangen sollen.

(4) Die Pflicht gemäß Abs. 3 zur unverzüglichen Information an den Compliance-Verantwortlichen gilt nicht, sofern die Weitergabe einer compliance-relevanten Information im Rahmen bestehender institutionalisierter und vordefinierter Informationsabläufe erfolgt. Der Emittent hat diese institutionalisierten und vordefinierten Informationsabläufe sowie deren allfällige Änderungen schriftlich zu dokumentieren und dem Compliance-Verantwortlichen zur Kenntnis zu bringen.

Dieses Dokument entstammt dem Rechtsinformationssystem des Bundes.

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