1. Abschnitt Allgemeines
§ 3. Begriffsbestimmungen
Für die Zwecke dieser Verordnung gelten folgende Begriffsbestimmungen:
1. „Insiderinformation“ ist eine Information, die die Voraussetzungen gemäß Art. 7 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 über Marktmissbrauch (Marktmissbrauchsverordnung) und zur Aufhebung der Richtlinie 2003/6/EG und der Richtlinien 2003/124/EG, 2003/125/EG und 2004/72/EG, ABl. Nr. L 173 vom S. 1, erfüllt.
1a. „Compliance-relevante Information“ ist eine Insiderinformation im Sinne der Z 1 oder eine sonstige Information, die vertraulich und kurssensibel ist.
2. „Finanzinstrumente des Emittenten“ sind Finanzinstrumente im Sinne von Art. 3 Abs. 1 Nr. 1 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 in demselben Umfang, wie sie von der Bestimmung des Art. 19 Abs. 11 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 erfasst sind.
3. „Vertraulichkeitsbereiche“ sind sowohl ständige als auch vorübergehend (projektbezogen) eingerichtete Unternehmensbereiche, in denen Personen regelmäßig oder anlassbezogen Zugang zu compliance-relevanten Informationen haben. Als ständige Vertraulichkeitsbereiche gelten insbesondere:
Aufsichtsrat, Geschäftsleitung, Zentralbetriebsrat, die Gesamtheit der im Unternehmen des Emittenten gewählten Betriebsräte, sofern nicht ein Zentralbetriebsrat besteht, sowie die für Controlling, Finanzen, Rechnungswesen und Kommunikation zuständigen Unternehmensbereiche.
4. „Personen aus Vertraulichkeitsbereichen“ sind Personen, die in einem Dienstverhältnis zum Emittenten stehen und organisatorisch oder funktionell einem Vertraulichkeitsbereich zur Dienstverrichtung zugeordnet sind, sowie Mitglieder der Geschäftsleitung und des Aufsichtsrates. Als Personen aus Vertraulichkeitsbereichen gelten weiters sonst für den Emittenten tätige natürliche Personen, juristische Personen, Personenhandelsgesellschaften, Eingetragene Erwerbsgesellschaften und Europäische Wirtschaftliche Interessenvereinigungen, die regelmäßig oder anlassbezogen Zugang zu compliance-relevanten Informationen haben.
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