ECV 2007 § 1. Regelungsgegenstand, BGBl. II Nr. 214/2016, gültig von 15.08.2016 bis 02.01.2018

1. Abschnitt Allgemeines

§ 1. Regelungsgegenstand

Diese Verordnung regelt Grundsätze für die Weitergabe von Informationen im Unternehmen eines Emittenten im Sinne des § 2 sowie für die organisatorischen Maßnahmen zur Verhinderung einer missbräuchlichen Verwendung oder Weitergabe von Insiderinformationen im Sinne des § 3 Z 1.

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