ECV 2007 § 1. Regelungsgegenstand, BGBl. II Nr. 213/2007, gültig von 01.11.2007 bis 14.08.2016
1. Abschnitt Allgemeines
§ 1. Regelungsgegenstand
Diese Verordnung regelt Grundsätze für die Weitergabe von Informationen im Unternehmen eines Emittenten im Sinne des § 2 sowie für die organisatorischen Maßnahmen zur Verhinderung einer missbräuchlichen Verwendung oder Weitergabe von Insider-Informationen im Sinne des § 3 Z 1.
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