3. Abschnitt Organisatorische Maßnahmen zur Verhinderung einer missbräuchlichen Verwendung oder Weitergabe von compliance-relevanten Informationen
§ 12. Compliance-Richtlinie
(1) Jeder Emittent ist verpflichtet, in seinem Unternehmen eine interne Compliance-Richtlinie zu erlassen und den Mitgliedern des Aufsichtsrates, den Mitgliedern der Geschäftsleitung, den Arbeitnehmern und den sonst für den Emittenten tätigen Personen nach § 3 Z 4 zweiter Satz zur Kenntnis zu bringen.
(2) Die Compliance-Richtlinie hat insbesondere zu enthalten:
1. Die im Unternehmen des Emittenten bestehenden ständigen Vertraulichkeitsbereiche nach § 4 Abs. 1;
2. die Umsetzung der Pflichten zum Umgang mit compliance-relevanten Informationen (§ 5) im Unternehmen des Emittenten;
3. die bei der Weitergabe von compliance-relevanten Informationen zu beachtenden Vorschriften (§§ 6 und 7);
4. die Länge der Sperrfristen vor der Veröffentlichung des Jahresfinanzberichts oder eines Zwischenberichts sowie die sich aus § 8 in Verbindung mit § 9 ergebenden Handelsverbote;
5. die Übermittlung von Meldungen über Eigengeschäfte von Führungskräften (§ 10);
6. einen Hinweis auf das nach § 11 vom Compliance-Verantwortlichen geführte Insiderliste einschließlich der darin enthaltenen Angaben;
7. Befugnisse und Aufgabenbereich des Compliance-Verantwortlichen sowie dessen Stellung im Unternehmen;
8. mögliche zivilrechtliche oder dienstrechtliche Konsequenzen im Falle von Verstößen gegen die Compliance-Richtlinie.
(Anm.: Abs. 3 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 214/2016)
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