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ECV 2007 § 12. Compliance-Richtlinie, BGBl. II Nr. 214/2016, gültig von 09.08.2016 bis 14.08.2016

3. Abschnitt Organisatorische Maßnahmen zur Verhinderung einer missbräuchlichen Verwendung oder Weitergabe von compliance-relevanten Informationen

§ 12. Compliance-Richtlinie

(1) Jeder Emittent ist verpflichtet, in seinem Unternehmen eine interne Compliance-Richtlinie zu erlassen und den Mitgliedern des Aufsichtsrates, den Mitgliedern der Geschäftsleitung, den Arbeitnehmern und den sonst für den Emittenten tätigen Personen nach § 3 Z 4 zweiter Satz zur Kenntnis zu bringen.

(2) Die Compliance-Richtlinie hat insbesondere zu enthalten:

1. Die im Unternehmen des Emittenten bestehenden ständigen Vertraulichkeitsbereiche nach § 4 Abs. 1;

2. die Umsetzung der Pflichten zum Umgang mit compliance-relevanten Informationen (§ 5) im Unternehmen des Emittenten;

3. die bei der Weitergabe von compliance-relevanten Informationen zu beachtenden Vorschriften (§§ 6 und 7);

4. die Länge der Sperrfristen vor der geplanten Veröffentlichung der (vorläufigen) Quartals- und Jahreszahlen sowie die sich aus § 8 in Verbindung mit § 9 ergebenden Handelsverbote;

5. die Übermittlung von Directors’ Dealings-Meldungen nach § 10;

6. einen Hinweis auf das nach § 11 vom Compliance-Verantwortlichen geführte Insiderliste einschließlich der darin enthaltenen Angaben;

7. Befugnisse und Aufgabenbereich des Compliance-Verantwortlichen sowie dessen Stellung im Unternehmen;

8. mögliche zivilrechtliche oder dienstrechtliche Konsequenzen im Falle von Verstößen gegen die Compliance-Richtlinie.

(3) Der Emittent hat der FMA ein Exemplar der Compliance-Richtlinie in geeigneter Weise zu übermitteln und die FMA über Änderungen der Compliance-Richtlinie unverzüglich in Kenntnis zu setzen.

Dieses Dokument entstammt dem Rechtsinformationssystem des Bundes.

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