3. Abschnitt Organisatorische Maßnahmen zur Verhinderung einer missbräuchlichen Verwendung oder Weitergabe von compliance-relevanten Informationen
§ 11. Insider-Verzeichnis
(1) Der Emittent hat sicherzustellen, dass der Compliance-Verantwortliche ein Verzeichnis (Insider-Verzeichnis) führt, regelmäßig aktualisiert und auf Anfrage der FMA an diese unverzüglich übermittelt.
(2) Das Insider-Verzeichnis hat insbesondere folgende Informationen zu enthalten:
1. Erstellungs- und Aktualisierungsdatum des Insider-Verzeichnisses,
2. natürliche Personen aus Vertraulichkeitsbereichen unter Angabe von Vor- und Zuname sowie Geburtsdatum und Angabe des Vertraulichkeitsbereiches, dem die Person angehört; weiters Beginn und Ende der Zugehörigkeit der Person zum Vertraulichkeitsbereich sowie – sofern dem Emittenten bekannt – die Wohnadresse der Person,
3. juristische Personen aus Vertraulichkeitsbereichen unter Angabe der Firma bzw. Geschäftsbezeichnung und Angabe des Vertraulichkeitsbereiches, dem die Person angehört; weiters Beginn und Ende der Zugehörigkeit der Person zum Vertraulichkeitsbereich sowie – sofern dem Emittenten bekannt – die Firmenbuchnummer der Person,
4. die nach § 6 Abs. 4 und § 8 Abs. 5 aufzuzeichnenden Angaben.
(3) Das Insider-Verzeichnis ist nach seiner Erstellung oder gegebenenfalls nach seiner letzten Aktualisierung mindestens fünf Jahre lang aufzubewahren.
Dieses Dokument entstammt dem Rechtsinformationssystem des Bundes.
Fundstelle(n):
zur Änderungshistorie
IAAAA-76731