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ECV 2007 § 11. Insider-Verzeichnis, BGBl. II Nr. 213/2007, gültig von 01.11.2007 bis 14.08.2016

3. Abschnitt Organisatorische Maßnahmen zur Verhinderung einer missbräuchlichen Verwendung oder Weitergabe von compliance-relevanten Informationen

§ 11. Insider-Verzeichnis

(1) Der Emittent hat sicherzustellen, dass der Compliance-Verantwortliche ein Verzeichnis (Insider-Verzeichnis) führt, regelmäßig aktualisiert und auf Anfrage der FMA an diese unverzüglich übermittelt.

(2) Das Insider-Verzeichnis hat insbesondere folgende Informationen zu enthalten:

1. Erstellungs- und Aktualisierungsdatum des Insider-Verzeichnisses,

2. natürliche Personen aus Vertraulichkeitsbereichen unter Angabe von Vor- und Zuname sowie Geburtsdatum und Angabe des Vertraulichkeitsbereiches, dem die Person angehört; weiters Beginn und Ende der Zugehörigkeit der Person zum Vertraulichkeitsbereich sowie – sofern dem Emittenten bekannt – die Wohnadresse der Person,

3. juristische Personen aus Vertraulichkeitsbereichen unter Angabe der Firma bzw. Geschäftsbezeichnung und Angabe des Vertraulichkeitsbereiches, dem die Person angehört; weiters Beginn und Ende der Zugehörigkeit der Person zum Vertraulichkeitsbereich sowie – sofern dem Emittenten bekannt – die Firmenbuchnummer der Person,

4. die nach § 6 Abs. 4 und § 8 Abs. 5 aufzuzeichnenden Angaben.

(3) Das Insider-Verzeichnis ist nach seiner Erstellung oder gegebenenfalls nach seiner letzten Aktualisierung mindestens fünf Jahre lang aufzubewahren.

Dieses Dokument entstammt dem Rechtsinformationssystem des Bundes.

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