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ECV 2007 § 10. Übermittlung von Meldungen über Eigengeschäfte von Führungskräften, BGBl. II Nr. 214/2016, gültig von 15.08.2016 bis 02.01.2018

3. Abschnitt Organisatorische Maßnahmen zur Verhinderung einer missbräuchlichen Verwendung oder Weitergabe von compliance-relevanten Informationen

§ 10. Übermittlung von Meldungen über Eigengeschäfte von Führungskräften

Der Emittent hat durch geeignete organisatorische Maßnahmen sicherzustellen, dass Meldungen gemäß Art. 19 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 durch Personen aus Vertraulichkeitsbereichen auch dem Compliance-Verantwortlichen übermittelt werden und dass der Compliance-Verantwortliche den Inhalt und den Zeitpunkt dieser Meldungen aufzeichnet.

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