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ECV 2007 § 10. Übermittlung von Directors’ Dealings-Meldungen, BGBl. II Nr. 213/2007, gültig von 01.11.2007 bis 14.08.2016

3. Abschnitt Organisatorische Maßnahmen zur Verhinderung einer missbräuchlichen Verwendung oder Weitergabe von compliance-relevanten Informationen

§ 10. Übermittlung von Directors’ Dealings-Meldungen

Der Emittent hat durch geeignete organisatorische Maßnahmen sicherzustellen, dass Meldungen gemäß § 48d Abs. 4 BörseG durch Personen aus Vertraulichkeitsbereichen auch dem Compliance-Verantwortlichen übermittelt werden und dass der Compliance-Verantwortliche den Inhalt und den Zeitpunkt dieser Meldungen aufzeichnet.

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