ECG § 26a. Zuständigkeit, BGBl. I Nr. 182/2023, gültig ab 17.02.2024

8. Abschnitt Strafbestimmungen

§ 26a. Zuständigkeit

(1) Für die Führung von Verwaltungsstrafverfahren, bei denen der Diensteanbieter im Inland niedergelassen ist, ist die Bezirksverwaltungsbehörde am Sitz der Niederlassung des Unternehmens zuständig. Stellt der Verstoß nach § 26 Abs. 1 Z 1 oder Z 2 gleichzeitig auch einen Verstoß gegen die Verordnung über digitale Dienste dar, so ist die Kommunikationsbehörde Austria (KommAustria) ausschließlich zuständig.

(2) Richtet sich der Verdacht einer Verwaltungsübertretung gegen einen Diensteanbieter, dessen Hauptniederlassung sich in einem anderen Staat befindet, so ist dieser Verdacht, wenn die Übertretung gleichzeitig auch einen Verstoß gegen die Verordnung über digitale Dienste darstellt, der KommAustria mitzuteilen.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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