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ECG § 19. Weitergehende Vorschriften, BGBl. I Nr. 182/2023, gültig von 01.01.2002 bis 16.02.2024

5. Abschnitt Verantwortlichkeit von Diensteanbietern

§ 19. Weitergehende Vorschriften

(1) Die §§ 13 bis 18 lassen gesetzliche Vorschriften, nach denen ein Gericht oder eine Behörde dem Diensteanbieter die Unterlassung, Beseitigung oder Verhinderung einer Rechtsverletzung auftragen kann, unberührt.

(2) Abs. 1 sowie die §§ 13 bis 18 sind auch auf Anbieter anzuwenden, die unentgeltlich elektronische Dienste bereitstellen.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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