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ECG § 19. Weitergehende Vorschriften, BGBl. I Nr. 152/2001, gültig ab 01.01.2002

5. Abschnitt Verantwortlichkeit von Diensteanbietern

§ 19. Weitergehende Vorschriften

(1) Die § 13 bis 18 lassen gesetzliche Vorschriften, nach denen ein Gericht oder eine Behörde dem Diensteanbieter die Unterlassung, Beseitigung oder Verhinderung einer Rechtsverletzung auftragen kann, unberührt.

(2) Abs. 1 sowie die § 13 bis 18 sind auch auf Anbieter anzuwenden, die unentgeltlich elektronische Dienste bereitstellen.

Dieses Dokument entstammt dem Rechtsinformationssystem des Bundes.

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