5. Abschnitt Verantwortlichkeit von Diensteanbietern
§ 19. Weitergehende Vorschriften
(1) Die § 13 bis 18 lassen gesetzliche Vorschriften, nach denen ein Gericht oder eine Behörde dem Diensteanbieter die Unterlassung, Beseitigung oder Verhinderung einer Rechtsverletzung auftragen kann, unberührt.
(2) Abs. 1 sowie die § 13 bis 18 sind auch auf Anbieter anzuwenden, die unentgeltlich elektronische Dienste bereitstellen.
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