TEL.: +43 1 246 30-801  |  E-MAIL: support@lindeverlag.at
Suchen Hilfe
ECG § 15. Informationsmechanismus für Entfernungsanordnungen, BGBl. I Nr. 182/2023, gültig ab 17.02.2024

5. Abschnitt Verantwortlichkeit von Diensteanbietern

§ 15. Informationsmechanismus für Entfernungsanordnungen

(1) In einem Verfahren auf Erlassung einer Anordnung zum Vorgehen gegen einen oder mehrere bestimmte rechtswidrige Inhalte (Entfernungsanordnung) zum Schutz der Würde einzelner Menschen hat das Gericht auf Antrag nach Art. 9 der Verordnung über digitale Dienste die Entfernungsanordnung unverzüglich nach Erlassung vorerst nur auf elektronischem Weg an die Kontaktstelle des Vermittlungsdiensteanbieters zu übermitteln. Der Antrag kann in folgenden Situationen gestellt werden:

1. das Verfahren richtet sich nur gegen den Vermittlungsdiensteanbieter, und die Anordnung kann ohne Anhörung des Gegners erlassen werden;

2. das Verfahren richtet sich auch oder nur gegen den Nutzer, der den Inhalt bereitgestellt hat, es wird aber die Übermittlung an einen nicht verfahrensbeteiligten Vermittlungsdiensteanbieter beantragt.

(2) Die Übermittlung an die Kontaktstelle hat den Mindestanforderungen des Art. 9 Abs. 2 der Verordnung über digitale Dienste zu entsprechen und darf keine Verpflichtung zum Kostenersatz enthalten. Das Gericht hat den Antragsteller unverzüglich nach Einlangen einer Rückmeldung des Vermittlungsdiensteanbieters, spätestens aber nach 14 Tagen ab der elektronischen Übermittlung, zu verständigen, ob und gegebenenfalls welche Rückmeldung eingelangt ist.

(3) Ein Antrag nach Abs. 1 Z 1 ist gleichzeitig mit dem verfahrenseinleitenden Antrag oder der Klage zu stellen. In diesem Fall sind die verfahrenseinleitenden Schriftstücke und die erlassene Entfernungsanordnung nur dann zuzustellen, wenn der Antragsteller eine solche Zustellung innerhalb von 14 Tagen ab der in Abs. 2 zweiter Satz genannten Verständigung beantragt, widrigenfalls der verfahrenseinleitende Antrag oder die Klage als zurückgenommen gilt und die Entfernungsanordnung keine weitere Rechtswirkung entfaltet.

(4) Die Bundesministerin für Justiz wird ermächtigt, für den Antrag nach Abs. 1 ein Formblatt aufzulegen und im Internet auf der Website der Justiz abrufbar zu halten.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

Fundstelle(n):
zur Änderungshistorie
YAAAA-76730