5. Abschnitt Verantwortlichkeit von Diensteanbietern
§ 14. Verfahren bei Auskunftsanordnungen
Ein Anspruch auf Erteilung der Informationen nach § 13 Abs. 3 (Auskunftsanordnung) ist vor dem zur Ausübung der Gerichtsbarkeit in Handelssachen berufenen Gerichtshof erster Instanz geltend zu machen, in dessen Sprengel das schädigende Ereignis eingetreten ist oder einzutreten droht; der Gerichtshof entscheidet im Verfahren außer Streitsachen.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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