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ECG § 14. Verfahren bei Auskunftsanordnungen, BGBl. I Nr. 182/2023, gültig ab 17.02.2024

5. Abschnitt Verantwortlichkeit von Diensteanbietern

§ 14. Verfahren bei Auskunftsanordnungen

Ein Anspruch auf Erteilung der Informationen nach § 13 Abs. 3 (Auskunftsanordnung) ist vor dem zur Ausübung der Gerichtsbarkeit in Handelssachen berufenen Gerichtshof erster Instanz geltend zu machen, in dessen Sprengel das schädigende Ereignis eingetreten ist oder einzutreten droht; der Gerichtshof entscheidet im Verfahren außer Streitsachen.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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