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ECG § 11. Vertragsbestimmungen und Geschäftsbedingungen, BGBl. I Nr. 152/2001, gültig ab 01.01.2002

4. Abschnitt Abschluss von Verträgen

§ 11. Vertragsbestimmungen und Geschäftsbedingungen

Ein Diensteanbieter hat die Vertragsbestimmungen und die allgemeinen Geschäftsbedingungen dem Nutzer so zur Verfügung zu stellen, dass er sie speichern und wiedergeben kann. Diese Verpflichtung kann nicht zum Nachteil des Nutzers abbedungen werden.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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